Willkommen bei

" BIKES'N MORE ",

dem 1. Fahrradverleih

seiner Art in

 Bernburg (Saale)


Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Fahrradverleih

BIKES'N MORE

§1

Der Mietgegenstand und seine bestimmungsgemäße Benutzung

1. Der Mieter erkennt durch Übernahme (nach Funktionstest und / oder Probefahrt) des vermietenden Mietgegenstandes (siehe Preislistebder möglichen Mietgegestände) an, dass dieser sich in einem mangelfreien, sauberen, ordnungsgemäßen, fahr- bzw. nutzungsbereiten und verkehrssicheren Zustand befindet.  a. Der Mieter nutzt den Mietgegenstand auf eigene Gefahr.  b. Er versichert mit seiner Unterschrift, in den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes eingewiesen zu sein.  c. Er versichert weiterhin mit seiner Unterschrift, ausreichend informiert über den Einsatz von Schutzvorrichtungen (Helmen, Protektoren) und Kleidung bei Verwendung des Mietgegenstandes zu sein.

§2

Preise, Kaution, Reservierung, Vertragsabschluss 

1. Die Berechnung und die Angabe von Preisen sind der jeweils aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen und /oder beim Vermieter zu erfragen. Mietpreise in Angeboten gelten für den jeweils angefragten  Mietzeitraum, für den jeweiligen Anfragenden als verbindliche Abgabe.   2. Alle Mietpreise, Dienstleistungen und sonstige Preisangaben beinhalten die jeweils aktuell gültige Mehrwertsteuer. Die Bezahlung des Mietpreises erfolgt im Voraus und muss mit Mietbeginn beglichen sein. Die Zahlung kann per Überweisung vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters und/ oder per Barzahlung und/ oder EC-Kartenzahlung am Tag der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter an der Kasse des Vermieters erfolgen.   3. Kautionen sind je nach Wertigkeit des Mietgegenstandes in Bar zu hinterlegen und dienen als Sicherheitsleistung, aus welcher sich der Vermieter bei Verlust, Teilverlust und / oder Beschädigung des Mietgegenstandes schadlos bis zur vollen Höhe dieser halten kann. Darüberhinausgehende Forderungen werden nach Abzug der Kaution dem Mieter in Rechnung gestellt und im Zuge des Rechtsweges geltend gemacht.    4. Reservierungen erfolgen nur nach Anzahlung von 25 % des gesamten Mietpreises des jeweiligen Mietgegenstandes. Diese Anzahlung kann per Überweisung auf das Konto des Vermieters, per Barzahlung oder per EC- Kartenzahlung an der Kasse des Vermieters erfolgen. Erst nach Erhalt bzw. Eingang der Anzahlung auf dem Konto des Vermieters versichert dieser die Annahme der Reservierung verbindlich zu. Bereits mit Zahlung der Anzahlung erkennt der Mieter die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters als Grundlage eines damit geschlossenen Vorvertrages und des späteren Mietvertrages an.  5. Der Mieter kann bis zu vier Tage vor der gebuchten Übergabe kostenlos vom Vertrag / Reservierung zurücktreten. Die geleistete Anzahlung wird in Folge nach Angabe der Bankverbindung an den Mieter zurück überwiesen. Bei weniger als vier Tagen vor Mietbeginn, jedoch mehr als 24 Stunden vor Mietbeginn wird eine Stornogebühr von 25 % des Mietpreises erhoben und mit der geleisteten Anzahlung verrechnet. Bei einer Stornierung die weniger als 24 Stunden vor der geplanten Übergabe des Mietgegenstandes des an den Mieter erfolgt, behält sich der Vermieter das Recht vor, eine Stornogebühr von 80 % des Mietpreises dem Mieter zu berechnen und diese im Zuge des Rechtsweges geltend zu machen, da in aller Regel keine so kurzfristige Neuvermietung möglich ist.  6. Bei Reservierung ist ein Zeitpunkt der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter zu vereinbaren. Wird dieser Zeitpunkt ohne Rückmeldung beim Vermieter und Kenntnisnahme dessen um mehr als 30 Minuten überschritten muss der Vermieter von  einer stillschweigenden Stornierung durch den Mieter ausgehen. Der Vermieter ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt frei über den reservierten Mietgegenstand zu verfügen und zur Verhinderung wirtschaftlicher Verluste weiter zu verleihen. Eine vom Mieter geleistete Anzahlung wird als Stornogebühr verrechnet und einbehalten.   7. Zum Abschluss eines gültigen Mietvertrages und der Übernahme des Mietgegenstandes legt der Mieter einen gültigen Personalausweis mit attestierter Angabe der Wohnanschrift vor.

§ 3

Pflichten des Mieters

1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und zu verwenden.   2. Während der Nichtverwendung durch den Mieter ist der Mietgegenstand vor Beschädigung und Zugriffen Unbefugter sicher zu verwahren. Fahrräder und Anhänger müssen dazu außerhalb geschlossener Räume an massiven, feststehenden Gegenständen mit den mitvermieteten Schlössern gesichert werden. Bei mehrtägiger Nutzung des / der Mietgegenstände (Fahrräder, Anhänger etc.) sind diese des Nachts in verschlossenen Räumen (Fahrradkeller) gesichert zu verwahren.   3. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Wiedergabe des Mietgegenstandes dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen.   4. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur in gebrauchs- und/ bzw. verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung benutzen.   5. Eine Weitergabe des Mietgegenstandes (auch an Dritte) ist ausdrücklich untersagt.   6. Der Mietgegenstand darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken, zu Sportveranstaltungen, im gewerblichen Bereich bzw. Verkehr, für Verwendung im Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden. 

§4

Reparaturen bei Defekten

1. Wird eine Reparatur des Mietgegenstandes während der Mietdauer notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten der Instandsetzung, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich.   a. Bei Schäden wie z. Bsp. Schlauch- und Reifendefekte trägt der Mieter die Kosten der Instandsetzung nur dann, wenn der Mieter diese Schäden verursacht hat.   b. Bei Kosten zur Instandsetzung und / oder Ersatz, durch Unfall oder missbräuchliche Verwendung (Überladung etc.) verbogene bzw. zerstörte Rahmen- und Gabelteile an Mieträdern, Anhängern und Zubehör, sind diese durch den Mieter zu tragen.   c. Für fehlende, verlorene, beschädigte Mietgegenstände oder Teilen davon während der Mietdauer trägt der Mieter die Kosten für Ersatz bzw. Ersatzleistungen und den damit verbundenen Aufwendungen zu Wiederinstandsetzung bzw. Wiederinbetriebnahme des Mietgegenstandes.   d. Bei Defekten am Mietgegenstand, insbesondere am Fahrrad, die eine Weiterverwendung bzw. Weiterfahrt gemäß Mietvertrag nicht zulassen, ist umgehend der Vermieter davon zu benachrichtigen. Tel. 0163 / 740 59 38.  e. Dem Vermieter obliegt die Entscheidung zur Reparatur des Mietgegenstandes durch einen örtlichen Fachbetrieb unter Beauftragung des Mieters und unter Einsatz baugleicher bzw. wertiger Teile oder zum Tausch des Mietgegenstandes. Demontierte Teile aus dem Mietgegenstand bleiben Eigentum des Vermieters und bedürfen der Vorlage zum Zweck des Nachweises hinsichtlich der Notwendigkeit zum Austausch beim Vermieter, sofern der Mieter geldliche Ersatzforderungen gegenüber dem Vermieter geltend macht. Ein Recht auf Tausch des Mietgegenstandes vor Ort auf Seiten des Mieters besteht nicht. Eine Rückbringung des Mietgegenstandes zum Vermieter unter dem Gesichtspunkt des Kostenersatzes durch den Vermieter hat unter Verwendung öffentlicher Verkehrsmitteln und unter Nachweis entsprechender Belege zu erfolgen.   f. Eigenmächtig vom Mieter ausgeführte Reparaturen ohne erteilte Zustimmung des Vermieters werden grundsätzlich nicht vom Vermieter ersetzt.   g. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Ansprüche auf Schadenersatz durch Gewinn- / Umsatzverlust bei Verlust und / oder Beschädigung des Mietgegenstandes durch unsachgemäße Benutzung gegenüber dem Mieter geltend zu machen.

§5

Unfall/Diebstahl

1. Der Mieter ist verpflichtet, neben der Polizei auch den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Mietgegenstand (Fahrrad, Anhänger, Trailer) in einen Unfall verwickelt und Dritte zu Schaden gekommen sind oder der Mietgegenstand durch einen Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die ggf. vorhandenen amtlichen Kennzeichen etwaiger beteiligter Fahrzeuge enthalten. Missachtet der Mieter diese Mitteilungspflicht, so haftet er für die aus der Verletzung dieser Obliegenheit entstehenden Schäden gegenüber dem Vermieter.

§6

Haftung

1. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters entfällt im Fall einer unbefugten und / oder unsachgemäßen Benutzung des Leihgegenstandes.   2. Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurück zu geben, in dem er es übernommen hat. Ebenso haftet der Mieter für Schäden aus Diebstahl, Beschädigung, Teilverlust und / oder Verlust des Mietgegenstandes, während der Zeit zwischen Übernahme des Mietgegenstandes vom Vermieter bis zu dessen Rückgabe bei diesem, für die Kosten der Wiederinstandsetzung, der Wiederbeschaffung durch den Vermieter sowie für die entfallenen Mietkosten maximal bis zur Höhe des jeweiligen Zeitwertes des Mietgegenstandes.   a. Bei Verlust eines Mietgegenstandes haftet der Mieter bis maximal zur Höhe des jeweiligen Zeitwertes. Bei Beschädigung bzw. / und Teilverlust des Selbigen bis zur Höhe dessen Instandsetzung (Material und Lohnkosten) bzw. Wiederbeschaffung.  b. Bei Verlust von Schlüsseln zu Fahrradschlössern werden dem Mieter für jedes betreffende Schloss 10,00 €uro je Schlüssel zur Wiederbeschaffung in Rechnung gestellt.   c. Der Mieter erhält vom Vermieter bei Mietbeginn und Übergabe einen gereinigten Mietgegenstand. In gleichem Zustand, gereinigt, ist dieser an den Vermieter bei Ende der Mietzeit wieder zu übergeben. Ist dieser jedoch bei Rückgabe an den Vermieter verschmutzt, behält sich der Vermieter vor eine Reinigungsgebühr von pauschal 10,00 €uro dem Mieter zur Wiederherstellung des Mietzustandes in Rechnung zu stellen.   d. Alle anfallenden Kosten aus dem Mietverhältnis heraus betreffend werden von der vom Mieter hinterlegten Kaution abgerechnet und einbehalten. Der Mieter erhält darüber einen Rechnungsbeleg zum Nachweis. Kosten/ Aufwendungen, die die Kaution übersteigen, werden nach Abzug der Kautionssumme dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Vermieter behält sich das Recht vor, mehrere Kautionen zum Ausgleich seiner Forderungen gegenüber dem Mieter aus dem jeweiligen abgeschlossenen Mietvertrag als Summe zu verrechnen.   3. Dies gilt ebenso bei Überschreitung der Mietzeit wie auch für erforderliche Aufwendungen zum Auffinden, Sicherstellen und wieder in Besitz nehmen des Mietgegenstandes. Den Diebstahl eines Mietgegenstandes während der Mietzeit hat der Mieter nach bekanntwerden unverzüglich dem Vermieter und der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Das Aktenzeichen bzw. die Tagebuchnummer nach Meldung des Diebstahles bei der Polizei ist unverzüglich dem Vermieter zu übermitteln.   4. Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigung des Mietgegenstandes und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadennebenkosten zu ersetzen.   5. Soweit ein Dritter nachweislich die während der Mietzeit bei bzw. durch den Mieter aufgetretene ersetzt (Leistung einer Versicherung), wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei. Den eindeutigen Nachweis darüber hat der Mieter zu erbringen.   

§7

Rückgabe des Mietgegenstandes, Beendigung des Mietverhältnisses

1. Der Mieter hat den Mietgengenstand spätestens am Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Eine Rückgabe des Mietgegenstandes außerhalb der Geschäftszeit (anschließen bzw. ablegen von Mietgegenständen außerhalb der Geschäftsräume im nahen Umfeld) erfolgt auf Risiko des Mieters. Bei Verlust und / oder Beschädigung des Mietgegenstandes haftet der Mieter. Eine Abholung / Rückführung des Mietgegenstandes durch den Vermieter obliegt dessen Entscheidung. Erfüllungsort des Vertrages sind die Geschäftsräume des Vermieters. Kosten und Aufwendungen (Zeit und Wegekosten für Mitarbeiter und Transportmittel) welche durch eine Abholung / Rückführung des Mietgegenstandes in die Geschäftsräume / dem Erfüllungsort des Mietvertrages dem Vermieter entstehen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.   2. Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen, das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt davon unberührt. Das Mietverhältnis kann auch fristlos vom Vermieter gekündigt werden, wenn diesem unsachgemäße und den Mietgegenstand, wie auch Dritte gefährdende Benutzung durch den Mieter bekannt wird.   3. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.   4. Wird der Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Miettag (1 Miettag entsprich 24 Stunden ab Zeitpunkt der Übernahme durch den Mieter) den jeweilig gültigen Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüberhinausgehenden Schaden zu ersetzen.   5. Der Mietvertrag kann vom Mieter ohne Angabe von Gründen vorfristig beendet werden. Der Mietgegenstand ist dann am Erfüllungsort des Mietvertrages, in den Geschäftsräumen des Vermieters diesem zu übergeben. Ein Recht auf Rückzahlung von bereits geleisteten Mietzins durch den Vermieter besteht nicht.   6. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von drei Werktagen nach Rückgabe des Mietgegenstandes aufgetretene Mängel, für welche der Mieter haftbar war / ist, ihm gegenüber zu beanstanden. Kosten, welche zu Abstellen der Mängel führen, können nachträglich dem Mieter in Rechnung gestellt werden. 

§8

Abschließendes

1. Weitere Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen, Mietzeitverlängerungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.   2. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch  die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.   3. Diese zum Fahrradverleih bestimmte Geschäftsbedingungen tritt mit Veröffentlichung dieser im September 2017 in Kraft.

Bernburg, September 2017